,

Erleichterungen bei der Überbrückungshilfe II und zusätzliche Flexibilität bei der November- und Dezemberhilfe

Sehr geehrte Mandanten der Hansagruppe,

in den letzten Tagen wurden in den Medien wieder recht umfangreich über die gewährten Corona-Beihilfen berichtet. Leider sind noch nicht immer alle Anträge der November- und Dezemberhilfe bearbeitet worden. Rückfragen bei den Bezirksregierungen sind leider auch nicht möglich. Wir haben dies in Einzelfällen versucht und waren leider erfolglos.

Es gibt aber auch interessante Neuerungen. So kann seit dem 10. Februar 2021 die Überbrückungshilfe IIIbeantragt werden. Über die Eckdaten hatten wir in unserer letzten Mandanteninformation berichtet. Die Neustarthilfe soll in wenigen Tagen folgen. Gerne sind wir Ihnen hier wieder bei der Antragstellung behilflich.

Weitere Neuerungen betreffen die Überbrückungshilfe II sowie die November- und Dezemberhilfen. Hier wurde der beihilferechtliche Rahmen geändert bzw. erweitert.

Die Steuerberaterkammer Köln hat uns darüber informiert, dass aufgrund der Verlängerung und Erweiterung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen während der Corona-Pandemie (Temporary Framework) durch die EU-Kommission vom 28. Januar 2021 die nachfolgende Vereinfachung bei der Überbrückungshilfe II möglich geworden ist.

Durch die Erhöhung der beihilferechtlichen Obergrenze für Kleinbeihilfen auf EUR 1,8 Mio. pro Unternehmen (zuvor EUR 800.000) besteht nun der Spielraum, auch die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen zu gewähren. Den Unternehmen wird daher rückwirkend ein beihilferechtliches Wahlrecht eingeräumt, ob sie die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen oder der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 erhalten möchten. Dieses Wahlrecht wird einfach und unkompliziert als Teil der ohnehin vorgesehenen Schlussabrechnung umgesetzt. Weitere Einzelheiten finden Sie in der Frage 4.16 des FAQ-Katalogs zur Überbrückungshilfe II bzw. Frage 72 im entsprechenden FAQ-Katalog der BStBK.

Für viele kleinere Unternehmen wird sich dadurch die Möglichkeit für eine Antragstellung verbessern bzw. die mögliche Fördersumme erhöhen.

Weiterhin hat das Bundeswirtschaftsministerium in Abstimmung mit den Bundesländern im Rahmen einer Sonder-Wirtschaftsministerkonferenz weitere Verbesserungen im Rahmen der außerordentlichen Wirtschaftshilfen für November und Dezember vorgelegt. Das bedeutet: Unternehmen können wählen, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen. So erfordert beispielsweise die neue beihilferechtliche Schadensausgleichsregelung keine Verlustnachweise mehr, sondern ermöglicht auch die Berücksichtigung entgangener Gewinne. Weitere Spielräume ergeben sich zudem durch die Erhöhung der Förderhöchstgrenzen auf EUR 1,8 Mio. beim Kleinbeihilferahmen bzw. EUR 10 Mio. beim Fixkostenhilferahmen.

Insbesondere Unternehmen mit größerem Finanzierungsbedarf können bei den November- und Dezemberhilfennun wählen, auf welcher beihilferechtlichen Grundlage sie diese Hilfen beantragen. In Betracht kommen folgende beihilferechtliche Rahmenregelungen, auf die Unternehmen ihre Anträge stützen können:

  • Kleinbeihilfenregelung und De-minimis-Verordnung für Beträge bis EUR 2 Mio.
  • Fixkostenhilferegelung für Beträge bis EUR 10 Mio. Euro Erforderlich ist ein Verlustnachweis in Höhe der geltend gemachten Zuschüsse. Beantragt werden können Zuschüsse in Höhe von 70% (bzw. 90% bei Klein- und Kleinstunternehmen) in Höhe der ungedeckten Fixkosten.
  • Schadensausgleichsregelung (ohne betragsmäßige Begrenzung) Erforderlich ist der Nachweis eines Schadens durch den behördlich angeordneten Lockdown-Beschluss vom 28. Oktober 2020 (einschließlich dessen Verlängerung). Neben den Verlusten können auch entgangene Gewinne berücksichtigt werden. Hier warten wir noch auf genaue Durchführungsbestimmungen, welche Branchen genau betroffen sind und wie der Nachweis geführt werden muss. Sobald uns hierzu Informationen vorliegen, werden wir Sie darüber informieren.

Die Unternehmen können frei entscheiden, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen. Für Antragsteller, die das neue Wahlrecht nutzen möchten, bedeutet dies konkret Folgendes:

Wurden die Anträge bereits auf Grundlage des bisher geltenden Beihilferegimes gestellt (Kleinbeihilfen bis EUR 800.000 und De-Minimis bis EUR 200.000) und wurde die volle Fördersumme in Höhe von 75% des November- oder Dezemberumsatzes erstattet, muss er nichts weiter veranlassen.

  • Ist der Antrag bereits auf Grundlage des bisher geltenden Beihilferegimes gestellt worden und wurde die volle Fördersumme erstattet, möchte aber seinen Antrag nachträglich auf eine andere beihilferechtliche Grundlage stützen (z.B. auf die Schadensausgleichsregelung, um seinen Kleinbeihilferahmen für die Überbrückungshilfe III aufzusparen), kann er einen entsprechenden Änderungsantrag stellen. Diese Änderungsanträge sollen ab Ende Februar 2021 möglich sein.
  • Konnte dem Antragsteller bisher noch nicht die gesamte beantragte Summe ausgezahlt werden, weil er seinen bisherigen Kleinbeihilferahmen (inkl. De-Minimis) bereits ausgeschöpft hatte, kann er einen Änderungsantrag stellen (mit Wahlrecht bzgl. des Beihilferegimes). Bereits erhaltene November- oder Dezemberhilfen werden angerechnet.
  • Konnte dem Antragsteller bisher noch nicht die gesamte beantragte Summe ausgezahlt werden, weil er einen höheren Förderbedarf als die bisher max. zulässigen EUR 1 Mio. hat, kann er einen Änderungsantrag stellen (mit Wahlrecht bzgl. des Beihilferegimes) und den noch ausstehenden Betrag beantragen. Bereits erhaltene November- oder Dezemberhilfen werden angerechnet.
  • Weiterhin laufen derzeit im Bundeswirtschaftsministerium die Abstimmungen für dieNovemberhilfe/Dezemberhilfe EXTRA. Wir werden so schnell wie möglich über die Ergebnisse informieren.

Wie immer kann dieser Newsletter eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Wenn Sie zu einzelnen Punkten Fragen haben oder wir Sie bei der Beantragung der Beihilfen unterstützen sollen, sprechen Sie uns bitte an oder schauen in die Rubrik „Aktuelles“ auf unserer Homepage.

Als letztes noch ein Hinweis in eigener Sache. Sollten Sie unsere Kanzlei-App noch nicht kennen, möchten wir Ihnen hier zeigen, wie Sie diese auf Ihrem Telefon bzw. Tablet installieren können:

Installation auf dem iPhone:

  1. Starten Sie auf Ihrem iPhone die AppStore-App.
  2. Geben Sie in die Suche „Hansagruppe – Beratung aus einer Hand“  ein.
  3. Wählen Sie „Gratis“ und anschließend „APP INSTALLIEREN“.
  4. Tragen Sie nun das Kennwort Ihrer Apple-ID ein und bestätigen Sie mit „ok“. Nun wird die App installiert.
  5. Nach der Installation ist die App sofort freigeschaltet und Sie haben Zugriff auf alle Inhalte.

 Installation auf Android-Smartphones:

  1. Starten Sie auf Ihrem Smartphone die Google Play-Store-App.
  2. Geben Sie in die Suche „Hansagruppe“ ein.
  3. Wählen Sie den Button „Installieren“ und anschließend
  4. „Akzeptieren/Herunterladen“, um die App auf Ihrem Smartphone zu installieren.
  5. Nach der Installation ist die App sofort freigeschaltet und Sie haben Zugriff auf alle Inhalte.

Image by Engin Akyurt from Pixabay

 

DSGVO-Hinweis:

Sollten Sie keine weiteren Nachrichten von uns wünschen, können Sie uns dies einfach als Antwort auf diese Email mitteilen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Kfm.
Michael Klein
Wirtschaftsprüfer/Steuerberater

Telefon: +49 221 788012 23
Telefax: +49 221 788012 323
E-Mail: M.Klein@hansagruppe.de
Internet: www.hansagruppe.de

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Postfach 46 02 53
50841 Köln
Jakob-Kaiser-Straße 13
50858 Köln

Geschäftsführer:
WP/StB Dipl.-Kfm. Bernd Schubert
WP/StB Dipl.-Kfm. Marcus Wolf
WP/StB Dipl.-Kfm. Michael Klein
WP/StB Dipl.-Kfm. Christian Feit

HRB 15465 Amtsgericht Köln
USt-IdNr.: DE 126174774
—————————-
Aus Rechts- und Sicherheitsgründen ist die in dieser E-Mail gegebene Information nicht rechtsverbindlich. Eine rechtsverbindliche Bestätigung reichen wir Ihnen gerne auf Anforderung in schriftlicher Form nach. Beachten Sie bitte, dass jede Form der unautorisierten Nutzung, Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Weitergabe des Inhalts dieser E-Mail nicht gestattet ist. Diese Nachricht ist ausschließlich für den bezeichneten Adressaten oder dessen Vertreter bestimmt. Sollten Sie nicht der vorgesehene Adressat dieser E-Mail oder dessen Vertreter sein, so bitten wir Sie, sich mit dem Absender der E-Mail in Verbindung zu setzen..
—————————-
For legal and security reasons the information provided in this e-mail is not legally binding. Upon request we would be pleased to provide you with a legally binding confirmation in written form. Any form of unauthorised use, publication, reproduction, copying or disclosure of the content of this e-mail is not permitted. This message is exclusively for the person addressed or their representative. If you are not the intended recipient of this message and its contents, please notify the sender immediately.