Grundsteuerreform 2022

Was ist zu tun? Was müssen Sie jetzt beachten?

Im November 2019 wurde das Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG) beschlossen, wodurch ab 2025 die Grundsteuer nach neuen Methoden berechnet wird. Trotz der Übergangszeit bis Ende 2024 sind Grundstückswerte jedoch bereits zum 1. Januar 2022 neu festzustellen und in einer entsprechenden Erklärung bis zum 31. Januar 2023 abzugeben.

Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung für alle Grundstücksbesitzer in Deutschland. Somit besteht für Grundstückseigentümer bereits jetzt Handlungsbedarf.

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Die Grundsteuerreform

Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurde der Gesetzgeber gezwungen, die Grundsteuer neu zu regeln. Hierzu wurde 2019 das Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG) und das Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz verabschiedet. Die neuen Regelungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft, die bisherigen Regelungen zur Grundsteuer gelten somit noch bis Ende 2024.

Die Grundsteuer wird auch nach der neuen Regelung weiterhin wertbasiert erhoben. Die Berechnungsformel des Bundesmodells dazu lautet:

Grundbesitzwert x Steuermesszahl x Hebesatz

Zur Ermittlung des Grundbesitzwerts werden im Wesentlichen der Bodenrichtwert, die Nettokaltmiete, die Fläche des Grundstücks sowie das Alter und die Art des Gebäudes eine Rolle spielen. Die Wertbemessung der Miete ist dabei vom Niveau der jeweiligen Gemeinde abhängig.

Die Steuermesszahl wird von den zuständigen Finanzämtern ermittelt. Diese wird im Zuge der Reform erheblich reduziert, und zwar von 3,5 % auf 0,031 %.

Der Hebesatz wird von den jeweiligen Kommunen individuell festgelegt. Dabei wird von den Kommunen erwartet, die Hebesätze so festzulegen, dass die Grundsteuer nicht höher ausfällt als vor der Reform. Bei unbebauten Grundstücken, auf denen nicht gebaut wird, ist mit einer starken Erhöhung der Hebesätze zu rechnen. Dies soll den Wohnungsbau fördern und Grundstücksspekulationen erschweren.

Die Grundsteuerreform bietet den einzelnen Ländern die Möglichkeit, einem einheitlichen Bundesmodell zu folgen oder ein eigenes Modell zu erstellen, wovon einige Bundesländer Gebrauch machen werden.

Was ist die Grundsteuer?

Die Grundsteuer ist eine der ältesten direkten Steuern. Als Sach- und Objektsteuer fällt sie auf das Eigentum und Erbbaurechte an Grundstücken wie auch an deren Bebauung an und ist an die Kommunen zu entrichten. Berechnet wird sie nach einer Formel aus dem Einheitswert, dem Grundsteuermessbetrag und einem individuellen Hebesatz je nach Kommune. Die Berechnung der Grundsteuer stand viele Jahre in der Kritik, da ihre Berechnung den Grundsätzen der Gleichbehandlung zuwiderhandele und durch sehr veraltete Hauptfeststellungen starke Wertverzerrungen hervorrufe. Dies wurde im Jahr 2018 vom Bundesverfassungsgericht bestätigt und die bestehenden Bemessungsvorschriften der Grundsteuererhebung für verfassungswidrig erklärt.

Welche Grundsteuerarten gibt es?

Die Grundsteuer wird in mehrere Kategorien unterteilt:

Grundsteuer A: Land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen

Grundsteuer B: Jede Art von Grund und Boden

Grundsteuer C: Unbebaute, bebaubare Grundstücke

Die Hauptfeststellung 2022

Auch wenn die Grundsteuerreform erst im Jahr 2025 greift, ist bereits für das Jahr 2022 eine Hauptfeststellung der Werte durch die Finanzämter vorgesehen.

Hierzu müssen ca. 36 Millionen Grundstücke neu bewertet werden. Die Erklärung hierzu müssen Eigentümer nach Aufforderung im ersten Halbjahr 2022 abgeben. Danach ist eine Neufeststellung der Werte alle sieben Jahre vorgesehen. Durch die verschiedenen länderspezifischen Modelle werden sich die Anforderungen an die Erklärungen je nach Bundesland unterscheiden. Um eine fristgerechte Abgabe der Erklärung zu gewährleisten, besteht bereits jetzt Handlungsbedarf, da die Zusammenstellung aller nötigen Informationen eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt.

2018

Urteil BVerfG

Das Bundesverfassungs gericht hat am 10. April 2018 die grundsteuerrechtliche Bewertung anhand von Einheitswerten für verfassungswidrig erklärt und eine gesetzliche Neuregelung verlangt.

2019

Bund und Länder

Einigung auf ein Grundsteuerreformqesetz

2022

Steuererklärung

Fristende 31.01.2023

Abgabe von ca. 36 Mio. Grundsteuerwerterklärungen bei den Finanzämtern.

2023/24

Feststellung der Grundsteuerwerte

Die Finanzämter erlassen Grundsteuerwertbescheide

2025

Urteil BVerfG

Erhebung der neuen Grundsteuer durch die Gemeinden

Häufige Fragen

Wer ist von der Grundsteuerreform 2022 betroffen?

Alle Eigentümer von Grundbesitz, also von Grundstücken und Gebäuden, sind von der Grundsteuerreform betroffen. Für einige Eigentümer gibt es unter besonderen Umständen Möglichkeiten, sich ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreien zu lassen. Hierzu zählen z. B. Besitzer von Denkmalschutzimmobilien.

Erhöht sich durch die Grundsteuerreform die Grundsteuer?

Die Kommunen sind zwar angehalten, ihre Hebesätze so festzulegen, dass es zu keiner Erhöhung der Grundsteuer kommt. Es ist auch davon auszugehen, dass dies mehrheitlich berücksichtigt wird, in einzelnen Bereichen wird die Grundsteuer aber auch sicherlich als Steuerungsinstrument z. B. gegen Grundstücksspekulationen, zur Förderung des Wohnungsbaus oder zur Füllung leerer kommunaler Kassen genutzt werden.

Betrifft die Grundsteuerreform auch Mieter?

Ja. Wie bisher wird bei vermieteten Objekten auch nach der Grundsteuerreform die Grundsteuer auf die Mieter umgelegt.

Länderspezifische Unterschiede

Nach bisherigen Informationen werden die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Schleswig-Holstein dem Bundesmodell mit wertabhängiger Komponente folgen.

In folgenden Bundesländern soll es zu Abweichungen vom Bundesmodell kommen:

Neben der Grundstücksfläche und der Nutzfläche der Bebauung möchte Hamburg zudem die Wohnlage bei der Grundsteuer berücksichtigen.

Niedersachsen wird die Grundsteuer im Rahmen eines eigenen Grundsteuergesetzes erheben, das auf einem Flächen-Lage-Modell beruht. Dabei werden zur Fläche weitere wertbildende Aspekte berücksichtigt.

Sachsen regelt die Grundsteuer künftig in einem eigenen Reformgesetz. Darin wird unterschieden, ob die Grundflächen unbebaut sind, gewerblich oder zum Wohnen genutzt werden. Gewerbliche Grundstücke sollen dabei mit einer Messzahl von 0,72 % und unbebaute und Wohngrundstücke mit einer Messzahl von 0,36 % bemessen werden.

In Hessen wird zur Berechnung der Grundsteuer eine Kombination aus Flächen, Lage und Nutzungsart angestrebt.

Im Saarland sollen die Steuermesszahlen von der Art der Grundstücke abhängig sein.

Auf Basis eines modifizierten Bodenwertmodells sollen der Bodenrichtwert und die Grundstücksfläche die Grundlage der Neuberechnung in Baden-Württemberg bilden.

Bayern will bei der Neuberechnung der Grundsteuer auf Grund- und Immobilienwerte verzichten. Die Grundsteuer soll auf Grundlage von Flächengrößen, Nutzungsart und Hebesatz ermittelt werden.

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Die aufgeführten Preise sind für einen vollständig digitalen Prozess vorgesehen, d.h. dass die Daten in einem Portal erfasst und Dokumente hochgeladen werden. Sofern uns die Daten in physischer Form übergeben werden, würden wir einen Zuschlag von EUR 100 brutto berechnen.

Ebenso decken die vorstehenden Preise die Standardfälle ab. Sollten sich während der Erstellung Sondertatbestände ergeben, würden wir diese nach Zeitaufwand mit EUR 119,00 brutto pro Stunde abrechnen.

  • Honorar netto
  • Unbebaute Grundstücke
  • Wohnungseigentum
  • Ein- und Zweifamilienhäuser
  • Honorar netto
  • 126,05 €
  • 189,08 €
  • 252,10 €
  • zzgl. Umsatzsteuer
  • 23,95 €
  • 35,92 €
  • 47,90 €
  • Honorar brutto
  • 150,00 €
  • 225,00 €
  • 300,00 €
  • Mietwohngrundstücke
  • bis 250 qm
  • bis 500 qm
  • über 500 qm
  • Honorar netto
  • 273,11 €
  • 315,13 €
  • über 500 qm
  • zzgl. Umsatzsteuer
  • 51,89 €
  • 59,87 €
  • über 500 qm
  • Honorar brutto
  • 325,00 €
  • 375,00 €
  • Abrechnung nach Zeitaufwand
  • Geschäfts- und Mischgrundstücke
  • bis 250 qm
  • bis 500 qm
  • über 500 qm
  • Honorar
    netto
  • 357,14 €
  • 420,17 €
  • über 500 qm
  • zzgl.
    Umsatzsteuer
  • 67,86 €
  • 79,83 €
  • über 500 qm
  • Honorar
    brutto
  • 425,00 €
  • 500,00 €
  • Abrechnung nach Zeitaufwand
  • Land- und forstwirtschaftliche Flächen
  • Land- und forstwirtschaftliche Flächen
  • Land- und forstwirtschaftliche Flächen
  • Abrechnung nach Zeitaufwand

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