,

Die neue Homeoffice-Pauschale

umfassende Beratung in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und Betriebswirtschaft _Home Office

Die neue Homeoffice-Pauschale

Derzeit arbeiten viele Gewerbetreibende, Freiberufler und Arbeitnehmer wegen der Corona-Krise von zu Hause aus. Aufgrund der strengen bzw. engen Grenzen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG ist dabei ein Kostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer nicht möglich. 

Infolgedessen hat der Gesetzgeber mit dem JStG 2020 (BGBl I 20, 3096) einen neuen Satz 4 und damit eine Homeoffice-Pauschale eingeführt. Der Beitrag gibt einen Überblick über die inhaltliche Ausgestaltung der Neuregelung und deren steuerlichen Auswirkungen. |

Gegenstand der Regelung

Aufwendungen (z. B. anteilige Miete, Abschreibungen, Wasser- und Energiekosten) für ein häusliches Arbeitszimmer sind nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 und 3 EStG bis zu EUR 1.250 jährlich abzugsfähig, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höchstgrenze entfällt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Zudem muss es sich in beiden Fällen um einen büromäßig eingerichteten Raum handeln, der nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann ein Abzug für die betrieblich oder beruflich veranlassten (Mehr-)Aufwendungen nunmehr in pauschaler Form erfolgen (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 4 EStG). Diese Regelung ist zeitlich befristet und gilt für die VZ 2020 und 2021. 

Begünstigte Tage

Der pauschale Abzugsbetrag wird nur für die Kalendertage gewährt, an denen der Steuerpflichtige seine betriebliche/berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine andere betriebliche/berufliche Betätigungsstätte aufsucht. Zur Betätigungsstätte gehören jede Tätigkeitsstätte, ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet oder auch ein fester Ort (Sammelpunkt), den der Steuerpflichtige aufsucht (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 19/25160).

Begrenzung der Höhe nach

Die neue Homeoffice-Pauschale beträgt pauschal 5 EUR für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige seine gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt; maximal aber 600 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr.

Übt der Steuerpflichtige verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten aus, sind sowohl die Tagespauschale von 5 EUR als auch der Höchstbetrag von 600 EUR auf die verschiedenen Betätigungen aufzuteilen. Eine tätigkeitsbezogene Vervielfachung der Pauschale ist damit ausgeschlossen.

Abgeltungswirkung der Homeoffice-Pauschale

Nach der Gesetzesbegründung sind mit der Tagespauschale alle (Mehr-)Aufwendungen für die Nutzung der häuslichen Wohnung abgegolten. Aufwendungen für berufliche Arbeitsmittel (z. B. Schreibtisch) sind selbstverständlich (wie beim häuslichen Arbeitszimmer) neben der Pauschale abzugsfähig.

In diesem Zusammenhang ist nicht ganz klar, wie Telefon- und Internetkosten behandelt werden müssen (oftmals pauschaler Ansatz von 20 %, maximal bis zu 20 EUR im Monat). Im Jahr käme man so also auf 240 EUR. Hier ist zu erwarten, dass die Finanzverwaltung die Neuregelung eng auslegen wird mit der Folge, dass mit der Pauschale Strom, Internet, Heizkosten, Müll, Warmwasser und Telefonkosten abgegolten sind.

Quelle: IWW-Institut, Würzburg